Vereinssatzung der Gartensparte Eigener Aufbau Spremberg e.V.
§ 1
Name, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Gartensparte Eigener Aufbau Spremberg“ e.V.
Er hat seinen Sitz in 03130 Spremberg, Eigener Aufbau 1, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter der Registernummer VR 773 CB eingetragen und ist Mitglied im Kleingärtnervereinsverband „Bezirksverband Spremberg der Gartenfreunde“ e.V., nachfolgend „Verband“ genannt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Kleingärten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten.
2. Er fördert
- die Ausgestaltung von Kleingartenanlagen als Bestandteil des der Allgemeinheit
zugänglichen Grüns,
- die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und kreativen gärtnerischen
Betätigung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es werden ausschließlich die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Vereinsmitglieder i. S. d. § 2 BKleingG bezweckt.
Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
4. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen von Mitgliedern des Vereins, beschliesst die Mitgliederversammlung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein kennt ordentliche und Ehrenmitglieder
2. Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
a. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung.
c. Dem neuen Mitglied werden die Satzung des Vereins und die Rahmengartenordnung des Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde ausgehändigt bzw. digital zugänglich gemacht. Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages für das laufende Jahr, ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und die Satzung und Rahmengartenordnung sind anerkannt.
3. Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zahlungen für den Verein befreit. Sie haben kein Stimmrecht.
4.Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Dieser ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der Austritt wird zum 31. Dezember des Geschäftsjahres wirksam. Die fristgemäße, schriftliche Kündigung des Pachtgartens, wird als Austrittsantrag des Mitgliedes anerkannt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, erlischt mit den Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Pachtvertrag ergeben.
- Ausschluss
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, insbesondere mit Beiträgen, Umlagen und sonstigen finanziellen Vereinsverpflichtungen länger als drei Monate nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
c. Tod des Mitgliedes
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Es hat vor allem das Recht, sich zu allen Angelegenheiten, die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen, zu äußern und zur Willensbildung beizutragen, sich an der Arbeit des Vereins zu beteiligen.
- Die Mitglieder sind angehalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt, alle angebotenen Veranstaltungen des Vereins wahrzunehmen, sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und Vorschläge zur Anerkennung von Mitgliedern des Vereins, die besondere Leistungen für das Kleingartenwesen erbracht haben, zu unterbreiten. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung – bei Wahrung der eigenen Selbstständigkeit - einzuhalten und die festgelegten Beiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die die Kleingartenanlage und den Verein betreffen, termingerecht zu entrichten
- sich loyal gegenüber anderen Vereinsmitgliedern zu verhalten und ein kreatives demokratisch geprägtes Vereinsleben zu unterstützen sowie zur Erhaltung der Anlage beizutragen.
3. Jedes Mitglied ist bis zum 70.Lebensjahr verpflichtet an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist eine Ausgleichszahlung (Pflichtstundenersatz) je Stunde fällig. Die Anzahl der Stunden und die Höhe es Pflichtstundenersatzes, legt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit fest.
§ 5
Finanzierung des Vereins
1. Mitgliedsbeitrag/Umlagen/Aufnahmegebühr
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Umlagen dürfen nur für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf, der über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgeht, erhoben werden und dürfen pro Geschäftsjahr das 3- fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Die Zahlungen haben mit der Jahresrechnung für das laufende Kalenderjahr zu erfolgen, sofern der Vorstand keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
1.1 Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, jedoch den doppelten Betrag des Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten darf. Die Aufnahmegebühr kann auch als Gemeinschaftsarbeit geleistet werden.
2. Spenden/Rücklagen
2.1. Als fiskalisch gemeinnütziger Verein können Spenden entgegengenommen werden. Dafür ist eine Spendenquittung auszustellen, die den Namen und die Anschrift des Spenders enthalten muss.
2.2. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen und durch die Mitgliederversammlung beschliessen zu lassen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich.
3. Ordnungsgelder und Mahngebühren
Gegenüber Mitgliedern können Ordnungsgelder und Mahngebühren verhängt werden. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen.
§ 6
Organe des Vereins und deren Leitung
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden des Vorstands, oder seinem Stellvertreter oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlagen) sind Protokolle anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben sind.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Termine zur Mitgliederversammlung sind sechs Wochen vorher in den Schaukästen des Vereins bekanntzugeben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
Die Einladung muss durch Aushang in den dafür bestimmten, unmittelbar hinter den Eingängen der Anlagen 1 – 3 befindlichen Schaukästen bekannt gemacht werden. So fristgemäß vorgenommene Einladungen gelten als ordnungsgemäß vorgenommene Einladungen.
Im Zeitraum von Oktober bis März, sind Einladungen zu Mitgliederversammlungen, jedem Mitglied persönlich per Post oder E-Mail zuzustellen.
Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl oder Satzungsänderung zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend.
Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder verdeckt erfolgen. Falls ein Mitglied an die Versammlung den Antrag auf verdeckte Abstimmung stellt, ist über den jeweiligen Beschluss, verdeckt abzustimmen. Das Stimmergebnis ist schriftlich festzuhalten.
4. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder. § 8 Ziff. 8 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit, gilt im Falle der Satzungsänderung eine notwendige Stimmenmehrheit von ebenfalls 3/4 der abgegebenen Stimmen, dann jedoch der anwesenden Mitglieder.
5. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
a. Satzungsänderung,
b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichts der Kassenprüfer,
c. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,
d. Beschlussfassung über die entgegengenommenen Berichte sowie Entlastung des Vorstandes,
e. Wahl oder Abwahl, Zahl der Mitglieder des Vorstandes oder der Revisionskommission
f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen, und sonstigen finanziellen Leistungen und Arbeitsleistungen
g. Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge
h. Beschlussfassung über den Austritt aus einem Dachverband in welchem der Verein Mitglied ist. Bei einer derartigen Mitgliederversammlung ist ein Vertreter des Dachverbandes vor Beschlussfassung anzuhören.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Benennung des Verhandlungsgegenstandes und kurzer Begründung dies verlangen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung stattfinden.
7. Die Teilnahme von Vertretern des Dachverbandes ist zulässig. Ihnen wird auf Verlagen ein Rederecht eingeräumt.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand, besteht aus 3 - 7 Mitgliedern
- dem / der Vorsitzenden,
- dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem / der Schatzmeister/ in und
- dem / der Schriftführer/in
Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern sind (je nach Mitgliederzahl) in der Reihenfolge Fachberater/innen und Beisitzer /innen als weitere Funktionen im gewählten Vorstand zu besetzen.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Blockwahl des Vorstandes oder Teilen des Vorstandes ist möglich. Die Wahl erfolgt offen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, ist eine verdeckte Wahl möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Wahlperiode aus dem Verein aus und es wurde kein Vertreter benannt, so ist der Vorstand berechtigt, die Position bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch neu zu besetzen.
Über die Neubesetzung sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt. Für besondere Vertretungshandlungen, können andere Personen bevollmächtigt werden.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch 8 Mal im Jahr zusammen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- laufende Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
- Kontrolle und Durchsetzung der Beschlüsse der gewählten Organe
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
- Bildung von Kommissionen und Berufung entsprechender Mitglieder
6. Der Vorstand ist ausschließlich ehrenamtlich tätig.
Den Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionskommission oder ausgewählten Personen, die in Kommissionen tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Über die Zahlung und die maximale Höhe einer entsprechenden Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz sind einzuhalten.
7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen Satzung und Beschlüsse des Vereins Ordnungsgelder zu verhängen. Die Ordnungsgelder dürfen eine Höhe von 25 € pro Verstoß nicht überschreiten. Der Vorstand ist berechtigt, dazu eine Ordnungsverfügung zu erlassen, die die Kriterien für die Verhängung von Ordnungsgeldern benennt.
8. Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen; vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen. Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
9. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind.
§ 9
Kassenführung, (Kassenprüfungskommission) Revisionskommission
1. Der Vorstand ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Die Kassenverwaltung und Rechnungslegung erfolgen durch den Schatzmeister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Zahlungsverzug ist der Schatzmeister berechtigt, Mahngebühren zu erheben, die eine Höhe von 10,00 € pro Mahnung nicht überschreiten dürfen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisungen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters durchzuführen. Er hat nach Ablauf eines Jahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassenbericht anzufertigen und sämtliche Unterlagen für die Revision bereitzustellen.
2. Die Kassenprüfungskommission/Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Kassenführung und Verwendung der Mittel, entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Vertreter der Revisionskommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Meinung der Revisionskommission in den Vorstandssitzungen einzubringen. Die Revisionskommission wird alle vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, sie sind nicht weisungsgebunden. Die Revisionskommission besteht aus maximal drei Mitgliedern und hat jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen durchzuführen.
§ 10
Schlichtungsverfahren
Unstimmigkeiten, die sich zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern der Gartensparte ergeben, sind in einem Schlichtungsverfahren zu klären. Das Schlichtungsverfahren ist vom Vorstand einzuleiten, wenn die Probleme nicht in einer Vorstandssitzung im gemeinsamen Gespräch mit den Beschwerde führenden Mitgliedern geklärt werden konnten. Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens, sind vom Vorstand 3 Mitglieder aus dem Verein zu berufen, die über entsprechende Sachkenntnisse verfügen.
Die Mitglieder der zeitweiligen Kommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes des Vereins sein.
§ 11
Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Dachverband
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt – Auflösung des Vereins Gartensparte Eigener Aufbau Spremberg e.V. - einberufen wurde.
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75 % der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Dachverband in dem der Verein Mitglied ist, ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kleingärtnerische Zwecke.
2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Satzung des Vereins tritt im Innenverhältnis mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Ansonsten wird sie am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.04.2026
(Stand 01.072026: Die Satzung gilt aktuell nur im Innenverhältnis und bedarf noch der Eintragung ins Vereinsregister)

